(1) Motorisierte Luftfahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Flugzeuge und Drehflügler, für die Mineralöl als Betriebsstoff eingesetzt wird.
(2) Ein Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (§ 64 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957).
(3) Luftfahrzeughalter ist, wer das Luftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt (§ 13 LFG).
(4) Abflug ist das Abheben eines motorisierten Luftfahrzeuges von einem inländischen Flughafen.
(5) Zielflugplatz ist der in- oder ausländische Ort, auf dem die Flugreise des Passagiers planmäßig enden soll. Der Flugplatz, auf dem eine Zwischenlandung erfolgt gilt nicht als Zielflugplatz. Eine Zwischenlandung ist die Unterbrechung der Flugreise des Passagiers für weniger als 24 Stunden, wenn an die Unterbrechung ein Abflug an einen anderen Flugplatz als den Flugplätzen der vorangegangenen Abflüge anschließt. Der Zielflugplatz muss sich vom Flughafen des Abfluges nicht unterscheiden (Rundflug).
(6) Zur Flugbesatzung gehören alle Personen, die mit einem Luftfahrzeug abfliegen und
1. mit dem Führen des Luftfahrzeuges oder
2. mit der technischen Überwachung, Wartung oder Reparatur des Luftfahrzeuges oder
3. mit der Sicherheit der Passagiere oder
4. mit der Versorgung der Passagiere
befasst sind.
Rückverweise
FlugAbgG · Flugabgabegesetz
§ 10 Pflichten der Luftfahrzeughalter
…verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu führen, aus denen sich taggenau ergibt: 1. die Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere, 2. die Flugnummer, falls für den durchgeführten Abflug eine Flugnummer vergeben worden ist, 3. der Zielflugplatz im Sinne des § 2 Abs. 5 der…
§ 11 Pflichten der Flugplatzhalter
…von dem der Abflug erfolgt, ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich taggenau ergibt: 1. die Bezeichnung der Luftfahrzeughalter, die Abflüge durchgeführt haben, 2. die Flugnummern, falls für durchgeführte Abflüge Flugnummern vergeben worden sind, 3. die Flugplätze, auf denen die Abflüge planmäßig geendet haben, 4. die Anzahl der abgeflogenen…
§ 8 Fiskalvertreter
…Ein Luftfahrzeughalter, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, darf einen nach Abs. 3 zugelassenen Fiskalvertreter beauftragen. 2. Ein Luftfahrzeughalter, der weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, ist verpflichtet, vor der Durchführung des ersten…