(1) Die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten, bei denen den Gläubigerinnen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Anteile eingeräumt wird oder bei denen die Rechte von Gläubigerinnen mit Gewinnanteilen von Gesellschafterinnen in Verbindung gebracht werden, oder die Ausgabe von Genussrechten ist nur aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterinnen zulässig. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zumindest drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Erfordernisse vorsehen.
(2) Eine Ermächtigung der Geschäftsführung zur Ausgabe von solchen Finanzierungsinstrumenten kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden.
(3) Den Gesellschafterinnen steht ein Bezugsrecht auf derartige Finanzierungsinstrumente zu; § 52 Abs. 3 GmbHG gilt sinngemäß.
Rückverweise
FlexKapGG · Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
§ 20 Ausübung des Bezugsrechts
…erfolgen. (2) Die Kapitalerhöhung wird mit Abschluss des Übernahmevertrages wirksam. Voraussetzung ist die volle Leistung des Gegenwerts der ausgegebenen Geschäftsanteile. Werden Finanzierungsinstrumente nach § 22 gegen Geschäftsanteile getauscht, so kann der Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag des Finanzierungsinstruments und dem höheren Ausgabebetrag des Geschäftsanteils auch durch den Bilanzgewinn oder eine freie…
§ 19 Bedingte Kapitalerhöhung
…bedingte Kapitalerhöhung kann nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden: 1. zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubigerinnen von Finanzierungsinstrumenten mit entsprechenden Rechten (§ 22); 2. zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmungen; 3. zur Einräumung von Anteilsoptionen an Arbeitnehmerinnen, leitende Angestellte sowie Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats der Gesellschaft…