(1) Hat die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile entgegen § 15 Abs. 1, 2 oder 4 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.
(2) Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Geschäftsanteile mehr als die Hälfte des Stammkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
(3) Sind eigene Geschäftsanteile innerhalb der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß § 23 einzuziehen.
Rückverweise
FlexKapGG · Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
§ 18 Erwerb eigener Geschäftsanteile durch Dritte
…der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Stammkapital gemäß § 15 Abs. 4 erster Satz und § 16 Abs. 2 gelten diese Geschäftsanteile als Geschäftsanteile der Gesellschaft. Im Übrigen gelten § 15 Abs. 5 und 6 sowie die §§…