§ 39i
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
Die Kosten für Forschungsförderungen und Forschungsaufträge, sowie sonstige wissenschaftliche Untersuchungen und Arbeiten im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen insbesondere an das österreichische Institut für Familienforschung oder dessen Rechtsnachfolger sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
Rückverweise
FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 39m
…sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. (6) Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 bis 5 sowie im Sinne des § 39i werden ab 1. Jänner 2006 durch die gemäß Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2006 errichtete Familie Beruf Management GmbH im Rahmen ihres…