BundesrechtBundesgesetzeFamilienlastenausgleichsgesetz 1967§ 30q

§ 30q

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

(1) Der Anspruch auf die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nicht pfändbar.

(2) Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Schriften sowie Bestätigungen der Lehrberechtigten gemäß § 30p Abs. 2 sind von den Stempelgebühren befreit.

Rückverweise