§ 28
In Kraft seit 01. Januar 1968
Up-to-date
Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Eingaben und Amtshandlungen sowie die Entscheidungen in diesen Verfahren sind von den Stempelgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Rückverweise
FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 51
…Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz, 2. hinsichtlich des § 30g Abs. 1…