§ 17 Zusätzliche Befugnisse der FMA
In Kraft seit 01. Januar 2005
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FKG
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG
ABSCHNITT 3 MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ZUSÄTZLICHEN BEAUFSICHTIGUNG
§ 17 Zusätzliche Befugnisse der FMA
Die FMA hat jede Aufsichtsmaßnahme zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, um ein Umgehen der Branchenvorschriften durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu verhindern und gegen ein solches Vorgehen einzuschreiten.
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