§ 12b Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten
In Kraft seit 15. Juni 2018
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FKG
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG
ABSCHNITT 3 MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ZUSÄTZLICHEN BEAUFSICHTIGUNG
§ 12b Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
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