Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 4 Inkrafttreten und Schlußbestimmungen(Anm.: zu § 199, BGBl. Nr. 129/1958)
…Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung) (Anm.: Abs. 2 bis 4 betrifft StPO) (Anm.: Abs. 5 betrifft StPO und JGG) (Anm.: Abs. 6 bis 8 betrifft StPO) (9) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere…
Art. 1 § 48b Verletzung von Verpflichtungen im Barmittelverkehr
…S 6-21) Barmittel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet oder nicht für eine Kontrolle zur Verfügung stellt oder 2. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 eine Offenlegungserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder 3. den Pflichten nach § 17b…