Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 4 § 256 Übergangs- und Schlußbestimmungen.
…Artikel IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen. § 256. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
Art. 4 Inkrafttreten und Schlußbestimmungen(Anm.: zu § 199, BGBl. Nr. 129/1958)
… IV Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: zu § 199, BGBl. Nr. 129/1958) (Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung) (Anm.: Abs. 2 bis 4 betrifft StPO) (Anm.: Abs. 5 betrifft StPO und JGG) (Anm.: Abs. 6 bis 8 betrifft StPO) (9) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere…
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