(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Abs. 2 bis 4 betrifft StPO)
(Anm.: Abs. 5 betrifft StPO und JGG)
(Anm.: Abs. 6 bis 8 betrifft StPO)
(9) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 48b Verletzung von Verpflichtungen im Barmittelverkehr
…S 6-21) Barmittel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet oder nicht für eine Kontrolle zur Verfügung stellt oder 2. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 eine Offenlegungserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder 3. den Pflichten nach § 17b…
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