BundesrechtBundesgesetzeFinanzstrafgesetzARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der MonopoleZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.IV. Hauptstück. Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.D. Hausdurchsuchung und Personendurchsuchung.Art. 1 § 94

Art. 1 § 94

In Kraft seit 01. Januar 1986
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