BundesrechtBundesgesetzeFinanzstrafgesetzARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der MonopoleZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.IV. Hauptstück. Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.C. Beschlagnahme.2. Beschlagnahme von Datenträgern und Daten. GrundsätzeArt. 1 § 92g

Art. 1 § 92gVerwahrung von Datenträgern und Daten

In Kraft seit 01. Januar 2026
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