Art. 1 § 92f
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
FinStrG
Gliederung
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
IV. Hauptstück. Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.
C. Beschlagnahme.
2. Beschlagnahme von Datenträgern und Daten. Grundsätze
Art. 1 § 92f
(1) Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren dürfen Ergebnisse einer Auswertung nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet (§ 92b Abs. 3 und Abs. 5) wurde.
(2) Ergeben sich bei der Auswertung von Daten Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten war, so ist mit diesen ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung der Daten als Beweismittel zulässig ist (Abs. 1, § 98 Abs. 1 und 4).
Art. 1 § 92f FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 92f
…1) Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren dürfen Ergebnisse einer Auswertung nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet (§ 92b Abs. 3 und Abs. …
Art. 1 § 92e Auswertung von Daten
…hat diejenigen Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§ 92f Abs. 1, § 98 Abs. 1 und 4). (2) Der Beschuldigte hat das Recht, die Auswertung von Daten anhand weiterer Suchparameter zu beantragen (§ …
Rückverweise