BundesrechtBundesgesetzeFinanzstrafgesetzARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der MonopoleZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.IV. Hauptstück. Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.C. Beschlagnahme.2. Beschlagnahme von Datenträgern und Daten. GrundsätzeArt. 1 § 92c

Art. 1 § 92c

In Kraft seit 01. Januar 2026
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