Art. 1 § 92c
In Kraft seit 01. Januar 2026
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FinStrG
Gliederung
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
IV. Hauptstück. Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.
C. Beschlagnahme.
2. Beschlagnahme von Datenträgern und Daten. Grundsätze
Art. 1 § 92c
Sollen Datenträger und Daten beschlagnahmt werden, so ist jede Person verpflichtet, Zugang zu diesen zu gewähren und auf Verlangen Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder eine Kopie herstellen zu lassen. Überdies hat sie die Herstellung einer Originalsicherung der auf den Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeicherten Daten zu dulden.
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