Art. 1 § 76 — FinStrG
Nebenbeteiligte sind
a) vom Beschuldigten verschiedene Personen, denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der verfallsbedrohten Sache zusteht (Verfallsbeteiligte). Verfallsbeteiligt ist auch, wer ein solches Recht behauptet;
b) Personen, die nach § 28 zur Haftung herangezogen werden können (Haftungsbeteiligte).
Art. 1 § 236 FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 236 Zu § 444.
…Zu § 444. § 236. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt § 444 StPO dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten (§ 76).…
Art. 1 § 32 Verjährung der Vollstreckbarkeit.
…Verjährung der Vollstreckbarkeit. § 32. (1) Die Vollstreckbarkeit von Strafen wegen Finanzvergehen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die zu…
Art. 1 § 31 Verjährung der Strafbarkeit.
…Verjährung der Strafbarkeit. § 31. (1) Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört…
Art. 1 § 217 Zu § 270.
…Zu § 270. § 217. In die Urteilsausfertigung sind auch die Namen der Nebenbeteiligten (§ 76) und ihrer Vertreter aufzunehmen.…
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