Art. 1 § 76
In Kraft seit 01. Januar 1959
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FinStrG
Gliederung
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
III. Hauptstück. Beschuldigte, Nebenbeteiligte und deren Vertretung; Akteneinsicht.
Art. 1 § 76
Nebenbeteiligte sind
a) vom Beschuldigten verschiedene Personen, denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der verfallsbedrohten Sache zusteht (Verfallsbeteiligte). Verfallsbeteiligt ist auch, wer ein solches Recht behauptet;
b) Personen, die nach § 28 zur Haftung herangezogen werden können (Haftungsbeteiligte).
Art. 1 § 236 FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 236 Zu § 444.
…Zu § 444. § 236. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt § 444 StPO dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten (§ 76).…
Art. 1 § 32 Verjährung der Vollstreckbarkeit.
…Verjährung der Vollstreckbarkeit. § 32. (1) Die Vollstreckbarkeit von Strafen wegen Finanzvergehen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die zu…
Art. 1 § 31 Verjährung der Strafbarkeit.
…Verjährung der Strafbarkeit. § 31. (1) Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört…
Art. 1 § 217 Zu § 270.
…Zu § 270. § 217. In die Urteilsausfertigung sind auch die Namen der Nebenbeteiligten (§ 76) und ihrer Vertreter aufzunehmen.…
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