Art. 1 § 76
Art. 1 § 76 — FinStrG
Art. 1 § 76 — FinStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 129/1958
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1959
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12043107
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Nebenbeteiligte sind
a) vom Beschuldigten verschiedene Personen, denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der verfallsbedrohten Sache zusteht (Verfallsbeteiligte). Verfallsbeteiligt ist auch, wer ein solches Recht behauptet;
b) Personen, die nach § 28 zur Haftung herangezogen werden können (Haftungsbeteiligte).