Art. 1 § 75
Art. 1 § 75 — FinStrG
Art. 1 § 75 — FinStrG
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1976
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12043106
Zuletzt nach Updates gesucht am
Beschuldigter ist die im Verdacht eines Finanzvergehens stehende Person (Verdächtiger) vom Zeitpunkt der Verständigung über die Einleitung des Strafverfahrens (§ 83 Abs. 2) oder der ersten Vernehmung gemäß § 83 Abs. 3 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens. Die für den Beschuldigten geltenden Bestimmungen sind auch auf den Verdächtigen anzuwenden, wenn gegen ihn schon vor der Einleitung des Strafverfahrens eine Verfolgungshandlung (§ 14 Abs. 3) gerichtet wurde.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen