BundesrechtBundesgesetzeFinanzstrafgesetzARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der MonopoleZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung. Zum 2. HauptstückArt. 1 § 240

Art. 1 § 240

In Kraft seit 12. Januar 2013
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