Ein Vorgehen nach §§ 198 bis 209 StPO und nach § 19 VbVG ist in Finanzstrafsachen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen (§ 24) nicht zulässig.
Rückverweise
…Absatz des §53 FinStrG, BGBl 129/1958, idF BGBl I 44/2007 als verfassungswidrig aufzuheben. II. Rechtslage Die maßgeblichen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (BGBl 129/1958) – §203 FinStrG idF BGBl I 163/2015, §26 (Abs1 idF BGBl I 104/2010) und §53 (Abs4 idF BGBl I…
der Begründung seines Antrages die angefochtene Gesetzesstelle richtig wiedergibt. Denkmögliche Anwendung des §26 Abs1 FinStrG im Anlassfall. Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §203 FinStrG wegen entschiedener Sache, da bereits in VfGH 14.03.2018, G241/2017 über den Ausschluss der Diversion in Finanzstrafsachen entschieden wurde Im Falle eines Zusammenhanges nach §…
…BGBl 129 idF BGBl I 163/2015, in eventu die Wortfolge "nach §§198 bis 209 StPO und" in §203 FinStrG, in eventu §203 FinStrG zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben. Es wendet sich damit der Sache nach gegen den Ausschluss der Diversion im gerichtlichen Finanzstrafrecht…
Abweisung des - zulässigen - Antrags des Landesgerichtes Klagenfurt auf Aufhebung bestimmter Wortfolgen in § 203 FinStrG. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 wurde ein diversionelles Vorgehen bei Straftaten mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ermöglicht. Da nach §195 FinStrG…
…Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Dr. Heinz R***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22…