Art. 1 § 201 Zu § 108
In Kraft seit 01. Januar 2025
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Ein Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs. 2 Z 2 StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten an die Staatsanwaltschaft erstatteten Bericht (§ 100 Abs. 2 StPO) gestellt werden.
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 201 Zu § 108
…Zu § 108 § 201. Ein Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs. 2 Z 2 StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten an die Staatsanwaltschaft…
Art. 1 § 29 Selbstanzeige.
…Selbstanzeige. § 29. (1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben…
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