Art. 1 § 200b Zu § 100
In Kraft seit 20. Juli 2024
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FinStrG
Gliederung
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen
2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung. Zum 2. Hauptstück
Art. 1 § 200b Zu § 100
Die Finanzstrafbehörden unterliegen nicht der Berichtspflicht nach § 100 Abs. 3a StPO.
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