BundesrechtBundesgesetzeFinanzstrafgesetzARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der MonopoleZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.VII. Hauptstück. Beschwerde; Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.B. Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Art. 1 § 168

Art. 1 § 168

In Kraft seit 01. Januar 2014
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