Art. 1 § 158
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Art. 1 § 158 — FinStrG
Das Bundesfinanzgericht kann eine Finanzstrafbehörde um Amtshilfe ersuchen. Beweisaufnahmen, die schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren durchgeführt worden sind, müssen im Beschwerdeverfahren nur wiederholt werden, sofern dies zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes notwendig ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden