Art. 1 § 151
In Kraft seit 01. Januar 2014
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FinStrG
Gliederung
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
VII. Hauptstück. Beschwerde; Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
A. Beschwerde.
1. Allgemeines.
Art. 1 § 151
(1) Zur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind berechtigt:
a) der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;
b) wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;
c) wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten.
(2) Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß § 142 Abs. 1 wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.
Art. 1 § 150 FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 150
…der Frist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.…
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