Art. 1 § 133
In Kraft seit 01. Januar 1959
Up-to-date
Art. 1 § 133 — FinStrG
Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Beratung und Abstimmung des Senates sind geheim.
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