Art. 1 § 133
In Kraft seit 01. Januar 1959
Up-to-date
Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Beratung und Abstimmung des Senates sind geheim.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden