Art. 1 § 112a
In Kraft seit 15. August 2018
Up-to-date
FinStrG
Gliederung
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
V. Hauptstück. Beweise und deren Durchführung.
A. Beweismittel. 1. Allgemeines.
Art. 1 § 112a
Für Ersatzansprüche von Dolmetschern gilt § 112 sinngemäß.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden