BundesrechtBundesgesetzeFinanzstrafgesetzARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der MonopoleZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.V. Hauptstück. Beweise und deren Durchführung.A. Beweismittel. 1. Allgemeines.Art. 1 § 100

Art. 1 § 100

In Kraft seit 22. Juli 2023
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