§ 7 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 27. Oktober 2008
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§ 7 Sprachliche Gleichbehandlung — FinStaG
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 2 FinStaG · FinStaG · Finanzmarktstabilitätsgesetz
§ 2 Instrumente
…zu privatisieren. Für Privatisierungen durch die Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) oder eine andere Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 gelten §§ 7 und 8 ÖIAG-Gesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2000. Für eine andere Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 sind…
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