BundesrechtBundesgesetzeFachhochschulgesetz§ 25

§ 25Vollziehung

In Kraft seit 23. Dezember 2023
Up-to-date

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des § 2a Abs. 2 letzter Satz (Erstellung des Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplans) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

2. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Rückverweise