(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 2a Abs. 2 letzter Satz (Erstellung des Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplans) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
2. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
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