(1) Der ORF Beitrags Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß § 11.
(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der ORF Beitrags Service GmbH die ihr gemäß § 133 des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, angezeigten Entgelte mitzuteilen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Vertragsabschlüsse mit den Betreibern im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
Rückverweise
FeZG · Fernsprechentgeltzuschussgesetz
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
…4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. (7) § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten…