FernFinG
Gliederung
3. Abschnitt Rücktritt vom Vertrag
§ 11
Rückverweise
Die §§ 8 bis 10 gelten nicht für Kreditverträge, die gemäß § 5h KSchG oder § 9 des Teilzeitnutzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 32/1997, aufgelöst wurden.
Keine Ergebnisse gefunden