(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte durch Fernsehveranstalter, die der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, das Recht der Kurzberichterstattung an Ereignissen, an denen diese Fernsehveranstalter exklusive Übertragungsrechte erworben haben, sowie die Berichterstattung bei beschränkt zugänglichen Ereignissen.
(2) Auf Fernsehübertragungsrechte, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, findet § 3 keine Anwendung, sofern die zu Grunde liegenden Vereinbarungen nicht nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlängert werden.
Rückverweise
FERG · Fernseh-Exklusivrechtegesetz
§ 12 In-Kraft-Treten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft. (2) §§ 1, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 samt…
§ 10 Umsetzungshinweis
…Durch die Bestimmungen der §§ 1 bis 4, 6 bis 9 sowie § 11 dieses Bundesgesetzes wird Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der…