(1) Auf jedem Flughafen ist ein Nutzerausschuss einzurichten, der von den Flughafennutzern im Sinne von § 3 Z 3 gebildet wird. Jeder Nutzer kann entscheiden, ob er im Ausschuss selbst teilnimmt oder sich vertreten lassen möchte. Die Anzahl der Stimmen eines Nutzers berechnet sich nach dem Verhältnis seiner Verkehrseinheiten im abgelaufenen Kalenderjahr zur Gesamtzahl der Verkehrseinheiten des Flughafens. Der Vorsitzende eines Nutzerausschusses hat die Sitzungen des jeweiligen Ausschusses einzuberufen. Er hat allen in Abs. 3 genannten Personen oder Organisationen sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durch geeignete Bekanntmachung Gelegenheit zur Teilnahme an Sitzungen zu geben. Die konstituierende Sitzung eines Nutzerausschusses hat zunächst unter dem Vorsitz der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung ist der Vorsitzende des Nutzerausschusses zu wählen.
(2) Ein Nutzerausschuss hat sich binnen drei Monaten nach Konstituierung eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bekannt zu geben.
(3) Im Rahmen des Nutzerausschusses haben Konsultationen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und Flughafennutzern oder den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern insbesondere bezüglich der Durchführung der Flughafenentgeltregelung, der Höhe der Flughafenentgelte, geplanter Investitionen und der Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu erfolgen.
(4) Sitzungen des Nutzerausschusses haben wenigstens einmal jährlich stattzufinden.
Rückverweise
FEG · Flughafenentgeltegesetz
§ 7 Nutzerausschuss
(1) Auf jedem Flughafen ist ein Nutzerausschuss einzurichten, der von den Flughafennutzern im Sinne von § 3 Z 3 gebildet wird. Jeder Nutzer kann entscheiden, ob er im Ausschuss selbst teilnimmt oder sich vertreten lassen möchte. Die Anzahl der Stimmen eines Nutzers berechnet sich nach dem Verhältnis…
§ 12 Transparenz
…1) Das Flughafenleitungsorgan hat jedem Flughafennutzer oder den Vertretern oder Verbänden der Flughafennutzer immer dann, wenn Konsultationen gemäß den §§ 7 und 9 durchzuführen sind, jene Informationen über die Tatsachen bereitzustellen, die der Festlegung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe aller Entgelte zugrunde liegen, die an jedem…
§ 10a Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis
…Z 3 des betroffenen Flughafens. (2) In den in Abs. 1 genannten Verfahren sind die Flughafennutzer durch den Vorsitzenden des Nutzerausschusses (§ 7) des betroffenen Flughafens zu vertreten. Dieser hat bei der Ausübung der Verfahrensrechte insbesondere die im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß § 9 Abs. 3…