Das Flughafenleitungsorgan hat den Nutzerausschuss zu konsultieren, bevor die Planung neuer Infrastrukturvorhaben, deren Investitionsvolumen einen Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, abgeschlossen wird. Überstieg die Anzahl der auf dem Flughafen im abgelaufenen Kalenderjahr beförderten Passagiere die Zahl von fünf Millionen, ist eine derartige Konsultation durchzuführen, wenn das Investitionsvolumen des geplanten Infrastrukturvorhabens mehr als zehn Millionen Euro beträgt.
Rückverweise
FEG · Flughafenentgeltegesetz
§ 10b Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
…Beschwerden gegen Bescheide gemäß den §§ 9 und 10 haben abweichend von § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen…
Anl. 1
…werden. 6.1. Nach Konsultation des Nutzerausschusses kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag des Flughafenleitungsorganes die angemessenen Kosten von großen (§ 13), kapazitätserweiternden, luftverkehrsbezogenen Investitionen gänzlich oder teilweise als Zuschlag auf die höchstzulässige Höhe der Flughafenentgelte im Wege einer Divisionskalkulation genehmigen. Es sind nur jene Investitionen zu…