(1) Das Flughafenleitungsorgan hat jedem Flughafennutzer oder den Vertretern oder Verbänden der Flughafennutzer immer dann, wenn Konsultationen gemäß den §§ 7 und 9 durchzuführen sind, jene Informationen über die Tatsachen bereitzustellen, die der Festlegung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe aller Entgelte zugrunde liegen, die an jedem Flughafen vom Flughafenleitungsorgan erhoben werden. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
1. ein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug für das erhobene Flughafenentgelt bereitgestellt werden,
2. die für die Flughafenentgeltfestsetzung verwendete Methode,
3. die Gesamtkostenstruktur hinsichtlich der Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen,
4. die Erträge der verschiedenen Entgelte und Gesamtkosten der damit finanzierten Dienstleistungen,
5. jegliche Finanzierung durch die öffentliche Hand von Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen,
6. die voraussichtliche Entwicklung der Entgelte, des Verkehrsaufkommens und beabsichtigter Investitionen am Flughafen,
7. die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und Gerätschaften des Flughafens in einem bestimmten Zeitraum und
8. das absehbare Ergebnis geplanter größerer Investitionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Flughafenkapazität.
(2) Die Flughafennutzer haben dem Flughafenleitungsorgan vor jeder Konsultation nach den §§ 7 und 9 insbesondere folgende Informationen zu übermitteln:
1. voraussichtliches Verkehrsaufkommen,
2. voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz ihrer Flotte,
3. geplante Veränderung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen und
4. Anforderungen an den betreffenden Flughafen.
(3) Soweit die aufgrund der Abs. 1 und 2 von Flughafennutzern oder Flughafenleitungsorganen bereitgestellten Informationen von diesen als vertraulich oder sonst als schutzwürdig bezeichnet werden, dürfen diese von den Empfänger der Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden. Es besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen, welche Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten oder sonst in anderen Rechtsvorschriften als schutzwürdig eingestuft werden.
Rückverweise
FEG · Flughafenentgeltegesetz
§ 6 Gemeinsame Entgeltregelung
…Technologie eine gemeinsame und transparente Entgeltregelung zu genehmigen, sofern die Flughäfen dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen und jeder Flughafen den Transparenzvorschriften gemäß § 12 in vollem Umfang genügt. Die Europäische Kommission ist durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vor Erteilung einer derartigen Genehmigung zu informieren.…
§ 9 Genehmigung der Flughafenentgeltregelung, Konsultationsverfahren
…Vorschläge zur Festlegung oder Änderung einer Flughafenentgeltregelung zusammen mit einer Begründung der vorgeschlagenen Änderungen dem Nutzerausschuss vorzulegen. Der Begründung sind insbesondere die im § 12 Abs. 1 angeführten Informationen beizuschließen. Das Flughafenleitungsorgan hat die im Nutzerausschuss vorgebrachten Ansichten vor einer Beschlussfassung über die Vorlage einer neuen Flughafenentgeltregelung an die…