(1) Verabsäumt das Flughafenleitungsorgan die rechtzeitige Vorlage einer den Anforderungen dieses Bundesgesetztes (Anm.: richtig: Bundesgesetzes) entsprechenden Flughafenentgeltregelung, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verfahrensanordnung eine angemessene Frist zur Vorlage einer den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Flughafenentgeltregelung anzuordnen.
(2) Kommt das Flughafenleitungsorgan einer Anordnung gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht nach, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ersatzweise mit Bescheid eine den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Flughafenentgeltregelung festzulegen. Vor der ersatzweisen Festlegung einer Flughafenentgeltregelung ist durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine Anhörung des Nutzerausschusses durchzuführen.
(3) Die Entscheidung der Behörde ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Rückverweise
FEG · Flughafenentgeltegesetz
§ 10 Ersatzweise Festlegung der Flughafenentgeltregelung
(1) Verabsäumt das Flughafenleitungsorgan die rechtzeitige Vorlage einer den Anforderungen dieses Bundesgesetztes (Anm.: richtig: Bundesgesetzes) entsprechenden Flughafenentgeltregelung, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verfahrensanordnung eine angemessene Frist z…
§ 10a Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis
…1) Parteien im Verfahren zur Genehmigung der Entgeltregelung gemäß § 9 Abs. 1 und zur ersatzweisen Festlegung der Flughafenentgeltregelung gemäß § 10 sind: 1. das Flughafenleitungsorgan im Sinne von § 3 Z 2 und 2. die Flughafennutzer im Sinne von § 3 Z …
§ 3 Begriffsbestimmungen
…mit der Abfertigung von Fluggästen, Post und Fracht in Zusammenhang stehen einschließlich des von einem Flughafennutzer an das Flughafenleitungsorgan zu entrichtenden Entgelts gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, FBG), BGBl. Nr. 97/1998 und…
§ 8 Flughafenentgeltregelung
…Zeitraum befristet festzulegen. Nach Ablauf der Gültigkeit der Flughafenentgeltregelung ist bis zu einer Genehmigung gemäß § 9 oder einer ersatzweisen Festlegung gemäß § 10 Abs. 2 die zuletzt geltende Flughafenentgeltregelung anzuwenden. (2) Die Flughafenentgeltregelung hat den in den §§ 4 und 4a festgelegten Grundsätzen zu entsprechen…