§ 14b Strafbestimmungen
Up-to-date
§ 14b Strafbestimmungen — FBG
Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden