§ 13 Gegenseitigkeit — FBG
(1) Wird die Genehmigungsbehörde davon unterrichtet, daß ein Drittstaat österreichische Dienstleister und Selbstabfertiger von Rechts wegen oder tatsächlich
1. nicht in einer diesem Bundesgesetz vergleichbaren Weise oder
2. ungünstiger als inländische Dienstleister und Selbstabfertiger oder
3. ungünstiger als Dienstleister und Selbstabfertiger aus anderen Drittländern
behandelt, so kann Österreich, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union, die Pflichten, die sich aus der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 gegenüber den Dienstleistern und Nutzern dieses Drittstaates ergeben, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ganz oder teilweise aussetzen.
(2) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Art und Ausmaß der Entscheidung.
Art. 23 GenG · GenG · Genossenschaftsgesetz
Art. 23 (Anm.: aus BGBl. Nr. 10/1991, zu den §§ 5b, 6 und 24b, RGBl. Nr. 70/1873)
…Abs. 7) ist auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung und der zuständigen Gewerbebehörde zuzustellen, die sodann für den betreffenden Rechtsträger die Mitteilung nach § 13 Abs. 2 FBG zu machen hat. (9) Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank des Firmenbuchs zu vermerken. (10) Das Bezirksgericht hat…
§ 1a RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 1a
…Streichung eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, um einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen. Von der Streichung der Eintragung ist das Firmenbuchgericht (§ 13 FBG) oder gegebenenfalls die das öffentliche Register, in das die Rechtsanwalts-Gesellschaft eingetragen ist, führende Stelle zu verständigen. (5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie für…
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