§ 14c Verweisungen
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
FBG
Gliederung
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 14c Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden