§ 14b Strafbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2008
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FBG
Gliederung
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 14b Strafbestimmungen
Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.
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