(1) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags abzielen, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu Beginn des Gesprächs seinen Namen oder seine Firma, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs offenzulegen.
(2) Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 8 genannten Verträge.
Rückverweise
FAGG · Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
§ 20 Inkrafttreten
…ist auf Fern- und Auswärtsgeschäfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. (3) § 1 Abs. 2 Z 8 und § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. (4) Die…
§ 19
…den Namen (die Firma) des Unternehmers, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs gemäß § 9 Abs. 1 offenzulegen; 5a. es unterlässt, den Verbraucher nach § 10 aufzufordern, ein auf die vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen zu erklären; 6. es…