§ 5 Informationserteilung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
§ 5 Informationserteilung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen — FAGG
§ 5 Informationserteilung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen — FAGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 33/2014
Inkrafttretungsdatum
13. Juni 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40162331
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen dem Verbraucher auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Die Informationen müssen lesbar, klar und verständlich sein.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Gegebenenfalls muss die Ausfertigung oder Bestätigung des Vertrags auch eine Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach § 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.
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