FAGG
Gliederung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 21 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 21 FAGG · FAGG · Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
…§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.…
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