(1) In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erwachsen.
(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines unionsrechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.
(3) Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines unionsrechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.
Rückverweise
FAG 2024 · Finanzausgleichsgesetz 2024
§ 17 D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes
…erhalten, sowie für Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG; 2. ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß § …
§ 11 Beteiligung der Gebietskörperschaften an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
…gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, BGBl. I Nr. 135/2020, und dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in…