(1) Für den Fall, dass die Einhaltung von unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen im Klimaschutz mit den gesetzten Maßnahmen nicht möglich ist, tragen Bund und Länder die Kosten für den Ankauf von Klimaschutz-Zertifikaten gemeinsam.
(2) Die Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern erfolgt im Verhältnis von 80 % für den Bund und 20 % für die Länder. Die Aufteilung der Kosten auf die Länder erfolgt nach der Volkszahl.
(3) Der Ankauf von Zertifikaten hat spätestens zu dem unionsrechtlich oder völkerrechtlich vorgeschriebenen Zeitpunkt zu erfolgen. Der Ankauf von Zertifikaten wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abgewickelt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich bei der Abwicklung einer geeigneten Institution bedienen. Die Institution ist auf Vorschlag der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Befassung der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.
Rückverweise
FAG 2024 · Finanzausgleichsgesetz 2024
§ 30 Erarbeitung und Umsetzung von Klimaschutz-Maßnahmen
…dass die für die Republik Österreich unionsrechtlich oder völkerrechtlich geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen überschritten werden oder nur aufgrund von Ankäufen von Klimaschutz-Zertifikaten (§ 31) nicht überschritten werden, setzen Bund und Länder umgehend verstärkte Maßnahmen aus der Besorgung ihrer jeweiligen kompetenzrechtlichen Aufgaben, um die Einhaltung dieser Höchstmengen mit nationalen Maßnahmen…
§ 10 B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
…1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996; 2. ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes gemäß § 31 Abs. 11 bis 16 des ORF Gesetzes, BGBl. Nr. 379/1984; 3. für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe…