Die Länder leisten zu den Kosten des Heimopferrentengesetzes, BGBl. I Nr. 69/2017, einen Beitrag in Höhe von einer Million Euro jährlich. Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach der Volkszahl und ist bis zum 30. September eines jeden Jahres zu leisten.
Rückverweise
FAG 2024 · Finanzausgleichsgesetz 2024
§ 32 Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
…Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB. (3) In der Zeit vom 1. Jänner 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 sind 1. § 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302/1984, und…
§ 11 Beteiligung der Gebietskörperschaften an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
…ist, kann der Abzug von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer für Zwecke der Abgeltung von Schäden durch Naturkatastrophen im Sinne des § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, durch Beschluss der Bundesregierung in dem Ausmaß erhöht werden, das zur Abgeltung dieser Schäden zusätzlich erforderlich…