§ 21 Kompetenzverteilung beim Wohnbauförderungsbeitrag
In Kraft bis 31. Dezember 2028
Up-to-date
§ 21 Kompetenzverteilung beim Wohnbauförderungsbeitrag — FAG 2024
Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung des Wohnbauförderungsbeitrags (§ 16 Abs. 1 Z 3) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.