§ 21 Kompetenzverteilung beim Wohnbauförderungsbeitrag
In Kraft bis 31. Dezember 2028
Up-to-date
FAG 2024
Gliederung
II. Abgabenwesen (§§ 5 bis 11 F VG 1948)
E. Vorbehalt bundesgesetzlicher Regelungen Kompetenzverteilung bei der Kommunalsteuer
§ 21 Kompetenzverteilung beim Wohnbauförderungsbeitrag
Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung des Wohnbauförderungsbeitrags (§ 16 Abs. 1 Z 3) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
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