(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Rückverweise
BGzLV 2008 · Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
§ 13 Gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr
…46/2004, in der jeweils geltenden geltenden Fassung, erfasste Luftfahrzeugbetreiber das beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereichte Überwachungskonzept gemäß § 7a Abs. 3 EZG enthalten. (2) Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Abs. 1 genannten Angaben beabsichtigt, so sind diese der Austro Control GmbH schriftlich…