§ 30 Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen
In Kraft bis 12. Dezember 2011
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EZG
Gliederung
9. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 30 Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
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