§ 19b Projektmaßnahmen
In Kraft bis 12. Dezember 2011
Up-to-date
EZG
Gliederung
7. Abschnitt: Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten
§ 19b Projektmaßnahmen
Hinsichtlich Projektmaßnahmen gemäß Artikel 6 und gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls, für die die Anerkennung Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, sind § 38 des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Richtlinien gemäß § 43 UFG anzuwenden.
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