EZG
Gliederung
7. Abschnitt: Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten
§ 19a Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten
Wenn ein Anlageninhaber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 18 oder wenn ein Luftfahrzeugbetreiber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 18a zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten nützt, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine zertifizierte Emissionsreduktion oder eine Emissionsreduktionseinheit vergeben. Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die während einer Periode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 18 oder von Luftfahrzeugbetreibern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß §18a genützt worden sind, werden im Register gelöscht.
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